Änderungen bei der Karenzanrechnung mit 1. August 2019
Co-Autorinnen: Lisa-Maria Jobst, LL.M.; Theresa Weiss-Dorer, LL.M.
Mit 1. August 2019 trat eine Änderung des Mutterschutzgesetzes in Kraft, wonach nunmehr die gesamte Dauer der Elternkarenz für sämtliche Ansprüche, welche sich nach der Dienstzeit richten, anzurechnen ist. Diese Änderung gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Kind ab dem 1. August 2019 geboren ist.
Änderungen zur Karenz: Volle gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten
Durch die am 1. August 2019 eingetretene Änderung des Mutterschutzgesetzes sind Unternehmen künftig dazu verpflichtet, Zeiten der Elternkarenz nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz bei Gehaltsvorrückungen und anderen zeitabhängigen Ansprüchen, wie bei der Bemessung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsfristen voll anzurechnen.
Zukünftig sind automatisch bis zu 24 Monate Elternkarenz bei Gehaltsvorrückungen, beim Anspruch von ArbeitnehmerInnen auf eine sechste Urlaubswoche, bei der Berechnung von Kündigungsfristen und bei der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen. Anrechenbar sind jedoch nur künftige Karenzzeiten für ArbeitnehmerInnen, deren Kind ab dem 1. August 2019 geboren ist.
Bisher war nach dem Mutterschutzgesetz nur die erste Karenz in einem Arbeitsverhältnis für diese dienstzeitabhängigen Ansprüche in einem Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten verpflichtend anzurechnen.
Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf die einmonatige Arbeitsfreistellung
Es ist vorgesehen, dass der „Papamonat“ im Zeitraum des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter beansprucht werden kann. Grundsätzlich besteht das Beschäftigungsverbot ab der Kindesgeburt bis zum Ablauf von acht Wochen. Während dieser Zeitspanne kann der Anspruch auf die Freistellung geltend gemacht werden, sofern der Vater im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin den voraussichtlichen Termin der Freistellung ankündigen (Vorankündigung). Der Betroffene muss dem Arbeitgeber in der Folge unverzüglich von der Kindesgeburt verständigen und binnen einer Woche sodann auch vom Antrittszeitpunkt der Freistellung.
Die einmonatige Freistellung von der Arbeitspflicht beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag und ist ohne Unterbrechung zu verbrauchen. Zwischen Kindesgeburt und dem Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter ist der Antrittszeitpunkt der Freistellung frei wählbar. Somit entsteht der „Papamonat“ mit dem Stichtag der Kindesgeburt in voller Höhe und ist innerhalb des Beschäftigungsverbots der Mutter durchgehend zu konsumieren.
Weitere Begünstigungen bei der Inanspruchnahme des „Papamonats“
Bei Inanspruchnahme der Freistellung darf ein Arbeitnehmer weder gekündigt noch entlassen werden. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig, die in der Regel vorab eingeholt werden muss. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz entfaltet mit dem Zeitpunkt der Vorankündigung Wirkung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Vier Wochen nach dem Ende der Freistellung läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz aus.
Der „Papamonat“ ist zudem nicht als Karenz nach dem Väterkarenzgesetz zu bewerten. Somit ist es ausgeschlossen, dass die einmonatige Freistellung auf die Karenz angerechnet werden kann.
Kinderbetreuungsgeld: Anhebung der Zuverdienstgrenze
Des Weiteren wurde die Zuverdienstgrenze beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld angehoben. Der bisherige Maximalbetrag in der Höhe von Euro 6.800,00 pro Jahr wurde auf Euro 7.300,00 angehoben. Diese Änderung ermöglicht es, neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen.
Dieser Beitrag wurde gemeinsam mit Sophie-Charlotte Roberts verfasst.