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10.03.2021

Update COVID-19: Überblick über die derzeit geltenden Reisebeschränkungen aus österreichischer Sicht

Dieser Beitrag stellt ein Update zu unserem Blogbeitrag vom 29.10.2020  und die Rechtlage zum 09.03.2021 dar, wobei wir auf die Notwendigkeit der taggenauen Prüfung der aktuellen Regelungen ausdrücklich verweisen möchten.

Seit knapp einem Jahr begleiten uns weitgehende Beschränkungen im Reiseverkehr. Dazu warnt das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten weiterhin vor allen nicht notwendigen Reisen. In den letzten Wochen traten mehrere Novellierungen der COVID-19-Einreiseverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Kraft. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die aktuell geltenden Einreisebeschränkungen nach Österreich sowie die Ausnahmeregelungen geben. Dieser Beitrag stellt die Rechtlage zum 09.03.2021 dar, wobei wir auf die Notwendigkeit der taggenauen Prüfung der aktuellen Regelungen ausdrücklich verweisen möchten. Weiters sollten sich Reisende unbedingt vor jeder Reise auch über die Einreisebestimmungen im jeweiligen Zielland informieren.

Verpflichtende Einreiseregistrierung

Seit 15.01.2021 besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Registrierung jeder Einreise aus dem Ausland nach Österreich mittels dem sogenannten Pre-Travel-Clearance-Einreiseformular. Diese Registrierung ist nunmehr frühestens 72 Stunden vor der Einreise möglich.

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

Ärztliche Zeugnisse nach der Einreise-Verordnung dienen als Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person entweder durch einen molekularbiologischen Test (sog. PCR-Test) oder einen Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Einem solchen ärztlichen Zeugnis gleichstellt ist auch ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestellter Testnachweis aus dem Ausland. Das Zeugnis bzw. der Testnachweis dürfen zum Zeitpunkt der Einreise – wie bisher – grundsätzlich nicht älter als 72 Stunden sein.

Einreise aus Ländern mit einer stabilen COVID-19 Lage

Zu den Ländern mit stabiler COVID-19 Lage zählen derzeit nur Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und der Vatikan. Aus diesen Ländern dürfen Personen nach Österreich uneingeschränkt – also ohne negatives ärztliches Zeugnis bzw. Testergebnis und ohne Quarantäneverpflichtung – einreisen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie sich in den vergangenen 10 Tagen ausschließlich in einem dieser Staaten aufgehalten haben.

Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan

Erfolgt die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino oder dem Vatikan und herrscht in diesem Land keine stabile COVID-19 Situation oder haben sich Personen innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise nach Österreich in einem dieser Staaten bzw. Gebiete aufgehalten, ist bei der Einreise zwingend ein ärztliches Zeugnis bzw. Testergebnis mitzuführen. Kann ein derartiges Zeugnis bzw. Testergebnis nicht vorgewiesen werden, so ist ein Test binnen 24 Stunden nach der Einreise nachzuholen. Es ist zudem weiterhin verpflichtend, dass unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne angetreten wird. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein frühestens am fünften Tag nach der Einreise (der Tag der Einreise gilt als Tag 0) durchgeführter, weiterer PCR- oder Antigen-Test ein negatives Testergebnis aufweist.

Einreise aus anderen Staaten sowie Ausnahmeregelungen

Darüber hinaus ist die Einreise aus sonstigen Staaten nach Österreich grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen bestehen nach wie vor unter anderem für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR Bürger und Personen , Schweizer Bürger und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen sowie Diplomaten und Angestellte internationaler Organisationen. Jeweils ausgenommen sind auch Personen, die mit den genannten Personengruppen im gemeinsamen Haushalt leben. Es gelten hierbei die gleichen Test- und Quarantäneregelungen wie im vorherigen Absatz geschildert.

Weitere Ausnahmen gelten für Personen, die zu beruflichen oder humanitären Zwecken sowie zum Zweck der Wahrnehmung einer gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht einreisen. Diese Personen können mit einem PCR- oder Antigen-Testergebnis nach Österreich einreisen und müssen – sofern das Testergebnis negativ ist – keine verpflichtende Quarantäne antreten. Sofern ein Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden kann, so ist unverzüglich eine 10-tätige Quarantäne anzutreten, aus der man sich jedoch jederzeit „freitesten“ kann. Von der Registrierungspflicht über das Pre-Travel-Clearance-Formular sind die genannten Personen aber nicht ausgenommen.

Vom gesamten Anwendungsbereich der Einreise-Verordnung und somit auch von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Personen, die aufgrund von unvorhersehbaren und unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis nach Österreich einreisen. Derartige Gründe sind unter anderem Begräbnisse, Todesfälle oder Geburten. Weiters ausgenommen ist die Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, aus ausschließlich zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall, im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt bzw -fluges, im zwingenden Interesse der Republik Österreich sowie von Transitpassagieren.

Sonderregelungen für Pendler

Die Einreiseverordnung sieht auch Sonderregelungen für Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen oder familiären Zwecken, zum Besuch des Lebenspartners oder zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb vor. Regelmäßige Pendler sind Personen, die mindestens einmal monatlich nach Österreich zu einem der genannten Gründe reisen. Bei der Einreise ist ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis vorzuweisen. Wenn dieses negativ ist, entfällt die Quarantäneverpflichtung. Abweichend von der allgemeinen Regelung darf in diesen Fällen das Testergebnis nicht älter als sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme sein.

Co-Autorinnen: Mag. Eva Krichmayr; MMag. Petra Krampl; Mag. Julia Hulfeld

Das Arbeitsrechts- und Immigrationteam von PwC Legal berät und vertritt Sie gerne in sämtlichen Bereichen des grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatzes sowie des Einwanderungs- und Ausländerbeschäftigungsrechts.

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TagsCoronaCOVID-19Immigration
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