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Update zu COVID-19-Kurzarbeit

Gestern, am 19.3.2020, sind nun die von Bundesregierung und Interessenvertretungen bereits medial angekündigten und inhaltlich im Vorfeld mehrfach geänderten Rahmenbedingungen für das neue COVID-Kurzarbeitsmodell rückwirkend in Kraft getreten.

Die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) ermöglicht es, beginnend mit 1.3.2020 eine Förderung bei Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen zu beantragen. Die Förderung kann zunächst für drei Monate, mit 3-monatiger Verlängerungsmöglichkeit, beantragt werden. Auch das neue Antragsformular ist bereits verfügbar.

Das die Beihilfe beantragende Unternehmen muss sich nach der Richtlinie in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. Gemäß dem am letzten Wochenende vom Nationalrat beschlossenen § 37b Abs. 7 AMSG gelten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Konkrete wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen von COVID-19 sind im Zuge der Beantragung der Förderung vom Unternehmen darzustellen.

Weitere Voraussetzung der Gewährung der Förderung ist ein Arbeitszeitausfall von mindestens 10% und maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis zu 100% möglich, im Durchschnitt dieses Zeitraumes dürfen aber 90% an Ausfallzeit nicht überschritten werden, andernfalls ein Rückforderungstatbestand vorliegt.

Es ist, wie bereits vor Publikation der neuen Richtlinie bekannt, eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere den genauen Geltungsbereich, die Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und exakte Festlegung des Arbeitszeitausfalls abzuschließen.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird den Unternehmen in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen werden die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Das neue Kurzarbeitsmodell wird von allen Interessenvertretungen gemeinsam unterstützt.  Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sind sich darin einig, dass die „COVID-Kurzarbeit“ ein geeignetes Mittel ist, das arbeitsmarktpolitische Ziel der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes auch im Interesse der Unternehmen zu erreichen.

Die konkrete, rasche Umsetzung von Kurzarbeit stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Nicht nur die komplett neue Arbeitszeiteinteilung muss in der HR-Verwaltung umgesetzt werden, auch die Berechnung der Auswirkungen und Abschätzung von Vor- und Nachteilen im Vorfeld für jedes einzelne Unternehmen ist wesentlich.

Wir werden Sie aus unserer täglichen Beratungspraxis bei Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells am Laufenden halten und unterstützen gerne bei Fragen.

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TagsArbeitsrechtCoronavirusCOVID-19Kurzarbeit
Foto von Mag. Eva Krichmayr
Mag. Eva Krichmayr eva.krichmayr@pwc.com

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