Verbraucherrecht: Neuerungen im Online-Handel
Was bringt die EU-Omnibus-Richtlinie?
Bereits Anfang 2020 trat die sogenannte „Omnibus-Richtlinie” in Kraft. Diesen sonderbaren Spitznamen verdankt die Richtlinie der Tatsache, dass damit gleichzeitig vier bestehende EU-Richtlinien abgeändert werden.
Der österreichische Gesetzgeber hat noch bis zum 28. November 2021 Zeit, die Omnibus-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Rechtsvorschriften werden ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden sein.
Im globalen Vergleich hat die EU seit Ende der 1980er-Jahre die strengsten Verbraucherschutzvorschriften. Allerdings haben vor allem medienwirksame Ereignisse, wie zB der “Dieselskandal”, zu einer öffentlichen Debatte über die Wirksamkeit der vorhandenen Rechtsinstrumente geführt.
Die EU-Kommission kam im Rahmen einer Eignungsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Verbraucherrecht aufgrund digitaler Entwicklungen modernisiert und dessen Durchsetzbarkeit verbessert werden müsste (“New Deal for Consumers”).
Welche Auswirkungen hat die Omnibus-Richtlinie auf österreichische Online-Händler?
Die gute Nachricht zuerst: Für Online-Händler bringt die Richtlinie geringfügige Entschärfungen, wie zB flexiblere Kommunikationsmöglichkeiten mit Verbrauchern über Webformulare oder Chats. Darüber hinaus entfällt auch die Verpflichtung zur Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung.
Die weniger gute Nachricht: Der österreichische Handel hat insbesondere mit Verschärfungen im E-Commerce-Bereich zu rechnen. Das betrifft neben der Preisgestaltung vor allem den Bereich der sogenannten “Rankings”. Die Praxis zeigt, dass sich Verbraucher im Rahmen ihrer Kaufentscheidung vor allem auf Kundenbewertungen stützen. Hier setzt die Omnibus-Richtlinie an und verlangt dahingehend vor allem eine höhere Transparenz für Konsumenten.
Daneben gibt es nunmehr auch strengere Regelungen für digitale Dienstleistungen. Das betrifft auch jene “kostenlosen” Dienstleistungen, für die Nutzer lediglich ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen (zB E-Mail-Konten, Cloudspeicher). Hier wird es vor allem zu Änderungen im Widerrufsrecht der Verbraucher kommen.
Auch sogenannte “Online-Marktplätze”, also jene Dienste, die Verbrauchern bzw Unternehmen den Fernabsatz mit anderen Personen ermöglichen, sind von der Omnibus-Richtlinie betroffen. Das Ziel des EU-Gesetzgebers ist es, auch hier mit strengeren Informationspflichten für eine höhere Transparenz zu sorgen.
Welche Sanktionen sieht die Omnibus-Richtlinie vor?
Das Sanktionsregime der Omnibus-Richtlinie erinnert an jenes der DSGVO: Die Mitgliedstaaten sollen künftig “wirksame, verhältnismäßige und abschreckende” Sanktionen vorsehen. Der Höchstbetrag für Geldbußen bei verbraucherschutz- und wettbewerbsrechtlichen Verstößen muss mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens bzw EUR 2 Millionen betragen.
Dem österreichischen Gesetzgeber verbleibt allerdings auch ein Spielraum, um die Geldbußen gegebenenfalls noch höher anzusetzen.
Was ist Online-Händlern und Marktplatzbetreibern daher zu empfehlen?
Online-Händler stehen nach unserer Erfahrung im Fokus der Konsumentenschützer. Grund dafür ist, dass Vertragsdokumente und sonstige relevante Informationen für die Öffentlichkeit niederschwellig abruf- und einsehbar sind.
Die Anpassung von AGB bzw Nutzungsbedingungen sowie die Umstellung des Webshops und der Systeme bedarf einer erheblichen Vorlaufzeit. Daher macht es aus unserer Sicht durchaus Sinn, sich schon frühzeitig mit den Vorgaben der Omnibus-Richtlinie zu beschäftigen und erste Maßnahmen zu setzen.
“Generell beobachten wir in der Praxis, vor allem bei Klein- und Mittelunternehmen, den Trend, bereits bestehende AGB oder Nutzungsbedingungen von anderen Unternehmen zu übernehmen. Diese AGB werden oftmals nicht an die Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens angepasst, was mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist.”, so Axel Thoß, Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe “Dispute Resolution & Contracts” bei PwC Legal.
Vor diesem Hintergrund verfolgt PwC Legal einen gesamtheitlichen Beratungsansatz, der nicht nur die rechtlichen Aspekte, sondern – mit Unterstützung des österreichischen PwC Netzwerks – auch die technischen bzw organisatorischen Herausforderungen des jeweiligen Klienten abdeckt.
Co-Autorin: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.
Haben Sie noch Fragen?
Unsere Konsumentenschutz- und E-Commerce-Experten Dr. Axel Thoß und Mag. Sabine Brunner unterstützen sie gerne bei Ihren Anliegen. Kontaktieren Sie uns unter office@pwclegal.at oder +43 (0) 1 384 05 50.