„Verträge sind einzuhalten“ – Trotz Corona? (Teil 1)
Co-Autor:innen: Mag. Julia Schuster, LL.M.; Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.; Mag. Lorenz Rattey
„Pacta sunt servanda“. Dieser Leitsatz begleitet jeden Jus-Studenten vom ersten Semester an. Gilt er jedoch uneingeschränkt?
Die österreichische Bundesregierung hat zur Bekämpfung der Ausbreitung des Covid-19 Virus zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die nunmehr den Alltag von Unternehmen und Privatpersonen ganz erheblich beeinflussen – abgesehen davon, dass sich die weltweiten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die maßgeblichen Einfluss auf das Wirtschaftsleben in Österreich nehmen, grundlegend geändert haben. Und weitere gesetzliche Maßnahmen bleiben abzuwarten.
Die Änderungen dieser Rahmenbedingungen betreffen jeden. Es fängt bei Unternehmen, gleich welcher Größenordnung, mit Lieferschwierigkeiten und (drohenden) Liquiditätsengpässen an und endet beim Verbraucher, der nicht weiß, ob er nach wie vor das Entgelt für das Fitnessstudio zahlen muss.
Im B2B-Bereich scheinen für solche Situationen oftmals Vorkehrungen getroffen worden zu sein, sofern sich in Verträgen sogenannte „Force Majeure“ oder „Salvatorische“ Klauseln finden. Keine Frage: Solche Klauseln können im Einzelfall „helfen“. Und reden wir nicht ausschließlich über Einzelfälle? Aber vor allen Dingen:
Was besagt die jeweilige Klausel eigentlich genau? Ist „Corona“ erfasst? Sicher? Also, das Virus? Die derzeitige Änderung der gesamtwirtschaftlichen Situation? Oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen (die mich als Unternehmen eigentlich gar nicht betreffen)? Wurden tatsächlich auch Rechtsfolgen normiert? Welche? (Teil-)Vertragsanpassung? (Teil-)Rücktritt? (Teil-)Kündigung? Die Pflicht (?), den Vertrag neu zu verhandeln (mit welchem Ergebnis, wenn diese Verhandlung scheitert)?
Richtet sich die Beantwortung dieser (und anderer damit im Zusammenhang stehender) Fragen überhaupt nach österreichischem Recht?
Und über allem steht eine ganz zentrale Frage:
Welche Beständigkeit haben eigentlich Vereinbarungen, denen Annahmen zu Grunde liegen, an die keine der Parteien bei Vertragsschluss dachte, niemand, gemessen an objektiven Maßstäben, vorhersehen konnte? Um es vorwegzunehmen:
Beim Wortlaut einer getroffenen Vereinbarung wird es wohl in den seltensten Fällen bleiben.
Wir werden Ihnen im Rahmen der Blogserie im Laufe der nächsten Tage Einblicke in die verschiedensten Konstellationen geben, mit denen Sie gegebenenfalls konfrontiert sein könnten.
Und wir von PwC Legal stehen Ihnen auch individuell gerne zur Verfügung.