PwC | PwC Legal Austria
  • PwC Legal Austria
  • Blog
  • PwC Legal
  • Über uns
  • Karriere
27.03.2020

„Verträge sind einzuhalten“ – Trotz Corona? (Teil 2)

Die aktuelle Covid-19-Krise führt bei vielen Unternehmen zu großer Unsicherheit:

Welche Beständigkeit haben eigentlich Vereinbarungen angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Umstandsänderungen, die niemand vorhersehen konnte?

Diese Frage warfen wir in Teil 1 unserer Blogserie „COVID-19 und Vertragsrecht“ auf und hielten an dieser Stelle bereits fest:

Beim Wortlaut einer getroffenen Vereinbarung wird es wohl in den seltensten Fällen bleiben.

1. Vertragsauslegung

Zunächst empfiehlt sich stets ein Blick in den Vertrag selbst: Sieht dieser entsprechende Regelungen zur Tragung der Leistungs- und Preisgefahr vor? 

Wenn ja, sind diese grundsätzlich verbindlich. ABER: Nach österreichischem Recht sind Verträge nicht zwangsläufig und nur nach dem Wortlaut auszulegen. Vielmehr ist der Wille der beiden Vertragsparteien maßgeblich. Und wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille, der nicht vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung gedeckt sein muss, ermitteln lässt, ist dieser maßgeblich. Damit werden zugleich die Schwierigkeiten dieses Ansatzes offenkundig: Wann und wie lässt sich ein solcher – gemeinsamer und vom Wortlaut unter Umständen abweichender – Wille tatsächlich erweisen?   

Im Rahmen einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung besteht auch die Möglichkeit, eine allfällige Lücke (im an sich wirksam zustande gekommenen) Vertrag zu schließen, sofern diese Lücke planwidrig entstand. Davon umfasst sind insbesondere Störungen in der Vertragsabwicklung, für die die Vertragsparteien keine Regelung getroffen haben – weil sie daran bei Vertragsschluss nicht dachten.

Grundsätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass diese Lücke auch nicht durch Heranziehung des dispositiven Rechts (siehe Punkt 3.) geschlossen werden kann.

Damit bleiben an sich nur jene Fälle für die ergänzende Vertragsauslegung, in denen 

  • keine gesetzliche Regelung vorhanden ist,
  • für die Parteien die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung (erkennbar) nicht in Betracht kommt, oder
  • sich eine vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht oder unbillig erweist.
Was bedeutet das nun für scheinbar durch Covid19 “infizierte” Verträge? 

In der Praxis muss jeder Vertrag einer Prüfung unterzogen werden:

  • Inwieweit wird ein Unternehmen nunmehr an der konkret geschuldeten Leistungserbringung gehindert? 
  • Macht der Vertrag aufgrund der derzeit gegeben Umstände (konkret: welcher?) überhaupt noch “Sinn”? 
  • Was hätten die Parteien (redlicherweise) vereinbart, wenn sie diese Umstände vorausgesehen hätten?

Hier zeigen sich zugleich die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung, denn: 

Der Wille der Parteien wird sich nicht nur im Einzelfall im Nachgang schwer ermitteln lassen. Das muss es aber auch nicht zwangsläufig, da solche außergewöhnlichen Konstellationen regelmäßig auch über das Rechtsinstitut vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (dazu mehr in Teil 3 unserer Blogserie) einer interessengerechten Lösung zugeführt werden können.

2. Allheilmittel: Force Majeure-Klausel?

Im österreichischen Recht findet sich keine gesetzliche Definition der “höheren Gewalt” (Force Majeure). Die ständige Rechtsprechung versteht darunter “ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, 

  • das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist 
  • und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.”

Vereinfacht gesagt: ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.

In vielen Verträgen finden sich regelmäßig sogenannte “Force Majeure-Klauseln”, die scheinbar gerade solche unvorhersehbaren Ereignisse vertraglich auffangen sollen. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten:

Sieht die Klausel einen Fall der höheren Gewalt bei Epidemien oder Pandemien vor, stehen die Chancen gut, dass sich die Vertragspartei, die in Folge dessen den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, auf höhere Gewalt berufen kann. Selbst wenn die Klausel nach ihrem Wortlaut nicht explizit auch Epidemien oder Pandemien erfasst, dürften regelmäßig sehr valide Argumente dafür sprechen, dass die Aufzählung von Umständen im Zweifel nicht abschließend ist und die Ausbreitung einer Infektionskrankheit, wie Covid-19, miterfasst sein soll. Die Leistungserfüllung muss allerdings tatsächlich durch dieses Ereignis beeinträchtigt sein (zB aufgrund behördlicher Anordnungen). Die bloße Ausbreitung des Coronavirus allein berechtigt eine Vertragspartei nicht, sich auf höhere Gewalt zu berufen.

Viel wichtiger jedoch: Was soll nach der Klausel die konkrete Rechtsfolge sein? Soll sie zur Vertragsanpassung oder auch zur Kündigung bzw zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen? 

Und, wieder: Niemand hat bei Vertragsschluss den Eintritt eines Ereignisses mit den Auswirkungen, wie wir sie derzeit erleben, bedacht. Selbst eine sogenannte “Force Majeure-Klausel” mit allen darin festgelegten Rechtsfolgen muss also keineswegs als “abschließende Regelung” von Covid19-Auswirkungen begriffen werden.   

“Außergewöhnliche” Ereignisse sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von keiner Partei zu vertreten sind. Somit bedarf es auch keiner weiteren Erläuterung, dass Schadenersatzpflichten, die jedenfalls nach österreichischem Verständnis eines Verschuldens bedürfen, “regelmäßig” ausgeschlossen sein werden. 

Warum nur “regelmäßig”? Parteien, die in Kenntnis der aktuellen Situation Leistungspflichten übernehmen und sie in weiterer Folge DESHALB nicht erfüllen können, werden sich kaum auf ein “außergewöhnliches Ereignis” bzw mangelndes Verschulden berufen können. 

3. Dispositives Recht – Verzug, Fixgeschäft und Unmöglichkeit 

Sofern im Vertrag selbst keine spezifischen Regelung zur Leistungserbringung getroffen wurde, kommt – mit der Ausnahme, dass dies durch die Parteien erkennbar nicht gewollt war (siehe ergänzende Vertragsauslegung, Pkt 1.)  – dispositives Recht zur Anwendung. Darunter sind jene zivilrechtlichen Normen zu verstehen, die durch vertragliche Vorkehrungen abbedungen werden können. 

Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere im Arbeits-, Miet- und Werkvertragsrecht spezielle gesetzliche Regelungen existieren. Auf diese wird nachfolgend nicht eingegangen.

a) Verzug

Leistet eine Vertragspartei (konkret: der Schuldner) nicht oder nicht rechtzeitig, befindet sie sich im sogenannten Schuldnerverzug.

Trifft den Schuldner daran jedoch kein Verschulden (beispielsweise aufgrund behördlicher Maßnahmen, die ihn an der Vertragserfüllung hindern), spricht man vom sogenannten objektiven Schuldnerverzug. In diesem Fall kann sich die andere Vertragspartei (konkret: der Gläubiger) entweder mit einer späteren Leistungserbringung einverstanden erklären oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

Hinsichtlich der Angemessenheit der Frist ist im Einzelfall eine Interessenabwägung durchzuführen: Je aufwändiger die zu erbringende Leistung ist und je weniger dringend der Gläubiger auf sie angewiesen ist, umso länger muss sie sein. Die Frist muss dem Schuldner die reale Chance zur Nachholung geben, braucht ihm aber nicht zu ermöglichen, mit den Vorbereitungen der Leistung erst zu beginnen. Im Rahmen der Interessenabwägung werden uE auch die COVID-19-Krise und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Unternehmen des Schuldners zu berücksichtigen sein. Wobei insbesondere auch folgender Umstand zu berücksichtigen ist:

Wenn kein Ende eines – an sich – temporären Ereignisses absehbar und dem Gläubiger ein Zuwarten nicht zumutbar ist, liegt kein Verzug mehr vor. Dann ist vom Vorliegen einer Unmöglichkeit (siehe Pkt 3.c.) auszugehen.

Beim objektiven Schuldnerverzug stehen dem Gläubiger keine Schadenersatzansprüche zu. Sollte jedoch der Verzug auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Covid-19-Krise stehen, sind sehr wohl auch Schadenersatzansprüche – wie bisher – denkbar. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Schuldner die Leistung trotz Eintritt der Krise erbringen hätte können (indem er zB auf andere Lieferanten zurückgegriffen hätte) oder wenn er – bei zumutbarer Sorgfalt – angemessene Vorsorgemaßnahmen hätte treffen können.

b) Fixgeschäft

Einen Sonderfall stellen die sogenannten “Fixgeschäfte” dar. Darunter versteht man Geschäfte, die an einen fixen Termin gebunden sind oder aus deren Zweck erkennbar ist, dass der Gläubiger an einer verspäteten Erfüllung kein Interesse hat. Befindet sich der Schuldner in Verzug, zerfällt der Vertrag mit sofortiger Wirkung, es sei denn, der Gläubiger erklärt unverzüglich, weiterhin an der Erfüllung interessiert zu sein. Allenfalls geleistete (An-)Zahlungen müssen rückabgewickelt werden. 

Besteht der Gläubiger auf eine Leistungserbringung, gilt das zu Pkt. 3.a. Ausgeführte.

c) Unmöglichkeit

Kann die Leistung vom Schuldner nicht mehr nachgeholt werden, weil ihr beispielsweise aufgrund der Covid-19-Krise ein dauerhaftes Leistungshindernis entgegensteht, liegt ein Fall der (nachträglichen) Unmöglichkeit vor. 

Zwei Fallkonstellationen sind hierbei von besonderem Interesse:

  • Die konkret geschuldete Leistung kann aufgrund einer Änderung der Rechtslage nach Vertragsschluss nicht mehr erbracht werden. Covid-19-Maßnahmen, die direkt auf das Vertragsverhältnis so einwirken, dass eine Leistungserbringung ausgeschlossen ist, dürften hierunter fallen. Zu beachten ist, dass alleine die Erschwerung der Leistungserbringung durch eine behördliche Maßnahme grundsätzlich nicht darunter fällt. Kann jedoch die Leistung wegen einer Änderung der Rechtslage, die direkt das Vertragsverhältnis betrifft, nicht mehr erbracht werden, entfallen die wechselseitigen Pflichten der Parteien.
  • Die Leistung kann zwar (theoretisch) noch erbracht werden. Der zur Leistungserbringung nötige Aufwand steht jedoch in keiner vertretbaren Relation zum Wert der Leistung bzw Gegenleistung. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem sogenannten “Unerschwinglichwerden”, das grundsätzlich nicht zu einer Leistungsbefreiung führt. Anderes gilt jedoch – und dies ist für Covid-19-”infizierte” Verträge uU relevant – wenn der Schuldner diese Unerschwinglichkeit weder verschuldet hat, noch bei Vertragsschluss vorhersehen konnte.

Um an dieser Stelle einem Irrtum vorzubeugen: Geldmangel oder Zahlungsschwierigkeiten begründen niemals einen Fall der Unmöglichkeit. So bitter es klingt, “Geld muss man haben”. Wenn Sie also mit dem Einwand der Unmöglichkeit konfrontiert werden, kann es sich nur um die geschuldete Sachleistung handeln. Die Tatsache, dass ein fälliges Entgelt nicht bezahlt werden kann, hat mit Unmöglichkeit (im rechtlichen Sinne) nichts zu tun.

 

In Teil 3 unserer Blogserie “COVID-19 und Vertragsrecht” werden wir uns unter anderem dem Thema “Wegfall der Geschäftsgrundlage” widmen.

Unsere Experten von PwC Legal bieten Ihnen auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Strategien und Lösungen an. Unsere Leistungen umfassen insbesondere

  • Vertragsgestaltung & -verhandlung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Vergleichsverhandlungen
  • Risikoeinschätzung & strategische Beratung zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
  • Vertretung vor Gericht (staatliche Gerichte, Schiedsgerichte)

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch unter +43 (0) 1 38405 50 zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! 

Co-Autorin: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.

FB twitter Linkedin
TagsCoronaCoronavirusCOVID-19Force MajeureHöhere GewaltVerträgeVertragsrecht
Foto von Mag. Dr. Axel Thoß
Mag. Dr. Axel Thoß Kontakt aufnehmen

Neueste Nachrichten

  • Fallstricke im Urlaubsrecht
  • Gesetzesänderungen im Lichte der Pensionswelle – (Neue) Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit
  • Arbeitsrechtliche Gestaltung von Benefits: Tipps für die Praxis
  • Bernhard Müller: Top 10 im trend-Anwaltsranking
  • Neues JUVE-Ranking: Team Bank- und Finanzrecht wieder unter den führenden Kanzleien gelistet
© 2025 *PwC Legal Rechtsanwälte GmbH is an independent Austrian law firm and cooperates with PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, District Court Frankfurt am Main HRB 74165. PwC Legal Rechtsanwälte GmbH does not render non-legal services, such services may be procured through member firms of the PwC network.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
Alle Cookies akzeptieren
Nur erforderliche Cookies akzeptieren
Cookie Einstellungen
Manage consent

Privacy Overview

Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
CookieDauerBeschreibung
pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
Analyse
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
CookieDauerBeschreibung
_ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
Google Analytics MFMSWS70PX2 JahreDieser Cookie wird von Google Analytics installiert.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo