Publikation: Voraussichtlich keine Doppelbestrafung für das Zuckerkartell
Autor: Dr. Konstantin Köck, LL.M. MBA LL.M.
In einer aktuellen Rechtssache (C‑151/20) muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich (OGH) entscheiden. Diesem liegt ein Rechtsmittel (Rekurs) der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde gegen die Abweisung von zwei Geldbußenanträgen und eines Feststellungsantrages durch das Oberlandesgericht Wien zugrunde.
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Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwaltes folgen wird, was er allerdings in den meisten Fällen tut. In Hinblick auf seine bisherige Rechtsprechung ist es anzunehmen, dass sich der EuGH der Ansicht des Generalanwaltes anschließen und die Anwendung des Doppelbestrafungsverbots in Kartellrechtssachen – sowohl für Geldbußenanträge als auch für Feststellungsanträge – davon abhängig machen wird, ob die nationale Wettbewerbsbehörde, welche zuerst ein Bußgeld verhängt, auch in tatsächlicher Hinsicht die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes im jeweiligen anderen Land berücksichtigt hat.
Sollte dies der Fall sein, wird der OGH den Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde aller Erwartung nach abweisen, zumal das deutsche Bundeskartellamt die Auswirkungen des Zuckerkartells in Österreich bei seiner Bußgeldentscheidung bereits mitberücksichtigt hat.