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05.04.2018

Datenschutz-News: Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

Co-Autor:innen: Mag. Sabine Brunner, LLB.oec.; Mag. Rafael Linus Nagel

Verordnung der Datenschutzbehörde geht in Begutachtung

Bereits in weniger als zwei Monaten, konkret ab 25. Mai 2018, gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und damit einhergehend steigen auch die Herausforderungen an die Unternehmen. Künftig haben Verantwortliche beispielsweise eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Demnach haben Verantwortliche eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Datenverarbeitungsvorgänge in Hinblick auf den Zweck sowie eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzunehmen. Darüber hinaus haben sie die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen in der Datenschutz-Folgenabschätzung aufzunehmen. Bleibt trotz Vorsehung entsprechender Maßnahmen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen, ist gegebenenfalls die Datenschutzbehörde zu konsultieren.

Die DSGVO gibt nationalen Aufsichtsbehörden jedoch die Möglichkeit, eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen zu erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die österreichische Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde nach der DSGVO von dieser Kompetenz Gebrauch machen und hat einen ersten Entwurf einer solchen „White-List“ in Form der Verordnung über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) veröffentlicht.

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1 Absatz 1 DSFA-AV nimmt Bezug auf die an die Verordnung angehängte Anlage. Die dort angeführten Datenverarbeitungen (DSFA-A01 bis A21) sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 1 und 5 DSGVO ausgenommen. Unter diese Datenverarbeitungen fallen auch eine Vielzahl von vormaligen Standardanwendungen gemäß der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV), die noch bis zum Ablauf des 24. Mai 2018 in Kraft steht.

Bei all diesen Datenverarbeitungen ist von keinem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen auszugehen.

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Des Weiteren werden gemäß § 1 Absatz 2 DSFA-AV auch Datenanwendungen von einer Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen sein, die vor dem 25. Mai 2018 nach Durchführung einer Vorabkontrolle von der Datenschutzbehörde im Datenverarbeitungsregister (DVR) registriert wurden (Z 1) oder die in der Standard- und Muster-Verordnung angeführt und damit von einer Meldung ausgenommen waren (Z 2).

Dabei sollte aber beachtet werden, dass die Ausnahmen nach Z 1 und Z 2 nur dann greifen, wenn die Datenanwendungen mit Ablauf des 24. Mai 2018 den Vorgaben des DSG 2000 entsprechen und nicht wesentlich geändert werden. Erfolgt eine wesentliche Änderung, muss vom Verantwortlichen jedenfalls geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht.

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In der Anlage angeführte Datenverarbeitungen:

  • DSFA-A01 Kundenverwaltung, Rechnungswesen, Logistik, Buchführung
  • DSFA-A02 Personalverwaltung für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • DSFA-A03 Mitgliederverwaltung
  • DSFA-A04 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke
  • DSFA-A05 Sach- und Inventarverwaltung
  • DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher
  • DSFA-A07 Zugriffsverwaltung für EDV-Systeme
  • DSFA-A08 Zutrittskontrollsysteme
  • DSFA-A09 Stationäre Bildverarbeitung und die damit verbundene Akustikverarbeitung zu Überwachungszwecken (Videoüberwachung)
  • DSFA-A10 Bild- und Akustikdatenverarbeitung in Echtzeit
  • DSFA-A11 Bild- und Akustikverarbeitungen zu Dokumentationszwecken
  • DSFA-A12 Patienten-/Klienten-/Kundenverwaltung und Honorarabrechnung einzelner Ärzte, Gesundheitsdiensteanbieter und Apotheker
  • DSFA-A13 Rechts- und Beratungsberufe
  • DSFA-A14 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
  • DSFA-A15 Unterstützungsbekundungen im Rahmen von Bürgerinitiativen
  • DSFA-A16 Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts
  • DSFA-A17 Öffentliche Abgabenverwaltung
  • DSFA-A18 Förderverwaltung
  • DSFA-A19 Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und deren Geschäftsapparate
  • DSFA-A20 Aktenverwaltung (Büroautomation) und Verfahrensführung
  • DSFA-A21 Organisation von Veranstaltungen

Ist Ihr Unternehmen für den 25. Mai 2018 vorbereitet? Der Countdown läuft – nutzen Sie die verbleibende Zeit und machen Sie Ihr Unternehmen DSGVO-fit.

Nähere Informationen finden Sie unter www.pwc.at/dsgvo

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TagsDatenschutzDatenschutzgrundverordnungDSGVO
Foto von Mag. Dr. Axel Thoß
Mag. Dr. Axel Thoß Kontakt aufnehmen

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