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09.06.2020

Neuigkeiten zu ausländischen Investitionen

Bereits nach geltendem Recht sind Beteiligungen an österreichischen Unternehmen durch natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-)Sitz außerhalb der EU/EWR/Schweiz im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht unbeschränkt möglich.

In Hinblick auf zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können, sah sich der Gesetzgeber nun veranlasst das Regelwerk für ausländische Investitionen zu überarbeiten und in ein neues Gesetz zu gießen. Geplant ist, die geltenden Reglungen durch das neue „Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen“ (Investitionskontrollgesetz, InvKG) abzulösen. Mit diesem Gesetz soll gleichzeitig die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (FDI-Screening-Verordnung) umgesetzt werden.

Geltende Rechtslage

25a Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) sah bisher bereits vor, dass bestimmte ausländische Investitionen, dh von Investoren außerhalb der EU/EWR/Schweiz, vor deren Durchführung einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen.

Es sind nur bestimmte Investitionsvorgänge genehmigungspflichtig:

  • Es handelt sich um Vorgänge (i) des gänzlichen Erwerbs eines österreichischen Unternehmens, (ii) des Erwerbs einer Beteiligung von mind 25% oder (iii) des Erwerbs eines beherrschenden Einflusses.
  • Darüber hinaus muss das österreichische Unternehmen, in das investiert werden soll, entweder aus (i) Bereichen der inneren und äußeren Sicherheit (bspw Verteidigungsindustrie) oder (ii) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung inklusive der Daseins- und Krisenvorsorge (bspw Energie- oder Wasserversorgung, Verkehr, etc) stammen.
  • Zudem muss es sich bei dem Investor um eine natürlich oder juristische Person handeln, die außerhalb der EU/EWR/Schweiz ihren (Wohn-)Sitz hat, dh in einem Drittstaat ansässig ist.

Besteht aufgrund der Erfüllung dieser Kriterien eine Genehmigungspflicht, hat/haben der/die Erwerber vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte/s den Genehmigungsantrag zu stellen.

Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?

Das neue InvKG verfolgt grundsätzlich den selben Zweck, wie auch schon § 25a AußWG. Ziel des Gesetzgebers war es aber insbesondere die bisherigen Bestimmungen genauer zu determinieren.

Die sicherheitsrelevanten Bereiche sind bisher in § 25a AußWG nur sehr allgemein umschrieben; es handelt sich nur um eine beispielhafte Aufzählung, sodass auch in nicht aufgezählten sicherheitsrelevanten Bereichen, in denen es durch Übernahmen sehr wohl zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung kommen kann, eine Genehmigungspflicht bestehen kann (aktuelles Bsp Versorgung mit persönlichen Schutzausrüstungen oder Arzneimitteln und Impfstoffen). Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit werden daher im InvKG die Kriterien für eine mögliche Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung wesentlich detaillierter formuliert und dabei insbesondere die Bereiche Hoch- und Sicherheitstechnologie umfassend berücksichtigt.

Auch werden beim Anteilskauf relevante Schwellenwerte für den Mindestanteil an Stimmrechten modifiziert. War bisher der Schwellenwert von mind 25% der Stimmrechte maßgeblich, so ergibt sich nun nach dem neuen InvKG teilweise schon ein Prüfbedarf ab 10%. Dies insbesondere bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben (besonders sensible Bereiche, bspw Unternehmen die nationale Gesundheitsversorgung oder Katastrophenschutz, oder Leistungen im Umfeld solcher Infrastrukturen erbringen).

Ebenso werden die Formalitäten hinsichtlich des Genehmigungsantrags modifiziert. Hervorzuheben ist, dass bisher nur der/die Erwerber den Genehmigungsantrag zu stellen hatte/n; zukünftig besteht auch eine Antragspflicht für das österreichische Zielunternehmen. Überdies wird die Möglichkeit eingeführt, dass Erwerber und Zielunternehmen den Antrag gemeinsam stellen können.

Zuständig für die Genehmigung ist künftig das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung, derzeit die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (davor: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend).

Unverändert bleibt, dass das Unterlassen der Einholung einer notwendigen Genehmigung gerichtlich strafbar ist.

Unverändert bleibt auch, dass ein Prüfbedarf und eine allfällige Genehmigungspflicht nur dann bestehen, wenn ein ausländischer Investor in ein bestehendes österreichisches Zielunternehmen investiert. Keine Anwendung findet das Gesetz auf Unternehmens-Neugründungen ausländischer Investoren in Österreich. Eine lückenlose Gewährleistung der Hintanhaltung von „Bedrohungen für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung“ durch ausländische Investitionen gewährleistet dieses Gesetz daher nicht.

 

Bei dem Entwurf handelt es sich noch um einen Regierungsvorlage. Die Stellungnahmefrist läuft noch bis 12.06.2020.

Co-Autorinnen: Mag. Sandra Kasper, Mag. Theresa Karall

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TagsDirektinvestitionenPublic&RegulatoryLawVerwaltungsrecht
Foto von Dr. Stefanie Werinos-Sydow
Dr. Stefanie Werinos-Sydow stefanie.werinos@pwc.com

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