Update COVID-19: Lockerung der Einreisebestimmungen nach Österreich (Stand:10.7.2020)
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-COV-2 (BGBl. II Nr. 263/2020, letzte Änderung BGBl. II Nr. 298/2020) wurden die Einreisebestimmungen nach Österreich per 16. Juni 2020 erheblich gelockert.
Unter anderem wurden die Reisebeschränkungen zwischen Österreich und all seinen Nachbarländern beidseitig aufgehoben.
Einreise ohne Einschränkungen
Sofern Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem der folgenden Staaten haben, ist eine Einreise nach Österreich ohne ärztliches Zeugnis oder 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne aus einem dieser 32 Staaten möglich: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Deutschland (mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh), Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien (außer Einreise auf dem Luftweg aus der Lombardei), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern.
Dabei ist es unerheblich, ob die Einreise auf dem Land-, See- oder Luftweg erfolgt. Es muss lediglich glaubhaft gemacht werden, dass man in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder der 32 Staaten aufhältig war. Laut dem zuständigen Bundesministerium kann der Aufenthalt etwa mit einem Meldezettel oder einem Buchungsbeleg nachgewiesen werden.
Darüber hinaus ist eine Einreise nach Österreich auch aus einem anderen als der 32 genannten Staaten ohne Beschränkungen z.B. zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs, oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis möglich.
Weiterhin generell von Einreisebeschränkungen ausgenommen sind Personen (inkl. einer Begleitperson), die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen nach Österreich einreisen bzw. nach Inanspruchnahme einer solchen im Ausland wieder nach Österreich zurückkehren (siehe dazu auch unseren Beitrag „Update: COVID-19: Verlängerung der Reisebeschränkungen) sowie Personen auf der Durchreise“ (ohne Zwischenstopp).
Reisewarnung für Rumänien, Bulgarien und Moldau und verstärkte Grenzkontrollen
Aufgrund der gestiegenen Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in Rumänien, Bulgarien und der Republik Moldau hat das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung für diese Staaten ausgesprochen, zusätzlich zu der in der vergangenen Woche ausgesprochenen Reisewarnung für eine Mehrzahl der Länder am Westbalkan. Wer aus den betroffenen Ländern zurückkehrt, hat eine 14-tägige Quarantäne anzutreten, sofern kein negatives Testergebnis vorgewiesen werden kann. Des Weiteren hat die Regierung angekündigt, die Grenzkontrollen zu Ungarn und zu Slowenien zu verdoppeln, um insbesondere Rückkehrer aus dem Balkan zu kontrollieren.
Einreise unter Nachweis eines ärztlichen Zeugnisses
Sofern kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich oder einem der genannten 32 Staaten besteht oder keine andere oben genannte Ausnahme zutrifft, ist, wie bisher, die Vorlage eines max. 4 Tage alten ärztlichen Zeugnisses (in Deutsch oder Englisch), das ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 bestätigt, oder andernfalls eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich (siehe dazu auch unseren Beitrag „Update: COVID-19: Verlängerung der Reisebeschränkungen“). Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben jedenfalls ein ärztliches Zeugnis mit sich zu führen und vorzuweisen.
Das Erfordernis des ärztlichen Zeugnisses oder der 14-tägigen Heimquarantäne gilt auch für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen sowie Drittstaatsbürger, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind (z.B. aufgrund eines Visums D, einer Dokumentation oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. Asylgesetz), die von außerhalb des Schengenraums einreisen.
Verbot der Einreise
Für alle anderen Drittstaatsangehörigen besteht aufgrund der Verordnung nach wie vor ein Einreiseverbot von außerhalb des EU- und Schengenraumes bis (vorerst) 30. September 2020.
Die aus vorangegangenen Verordnungen bekannten Ausnahmen für z.B. Mitglieder diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal oder Saisonarbeitskräfte bestehen weiterhin.
Auch die Verordnung über das Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2 Risikogebieten wurde bis zum 15. Juli 2020 verlängert und beschränkt sich derzeit auf folgende Länder bzw. Landesteile: China, Iran, Lombardei, Belarus, Portugal, Vereinigtes Königreich, Schweden, Russische Föderation und Ukraine.
Schrittweise Öffnung der EU-Außengrenzen ab 1. Juli 2020
Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für die Einwohner einiger Drittstaaten, darunter Australien, Kanada, Japan, Serbien, Südkorea und China (vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit) angenommen.
Ob die Mitgliedsstaaten dieser Empfehlung folgen, bleibt abzuwarten, da die Grenzöffnung grundsätzlich in deren nationaler Kompetenz liegt.
Teilweise Aufnahme des Betriebs der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, jedoch noch kein Parteienverkehr in fremdenrechtlichen Angelegenheiten
Laut Außenministerium wurde der allgemeine Parteienverkehr an ausgewählten Botschaften und Konsulaten zwar schon aufgenommen, allerdings ist der Parteienverkehr in fremdenrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich noch eingestellt.
Anträge für Visa und Aufenthaltstitel werden weiterhin vorerst nur im Rahmen der oben genannten Ausnahmefälle, wie z.B. für Saisonarbeitskräfte, Familienangehörige oder Pflege- und Gesundheitspersonal, ermöglicht.
Dem Außenministerium zufolge werden Informationen zur Aufnahme des regulären Visabetriebs bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland auf den jeweiligen Websites bekanntgegeben.
Autorinnen: Mag. Eva Krichmayr; MMag. Petra Krampl; Mag. Nora Kelani