Update: COVID-19: Verlängerung der Reisebeschränkungen (Stand: 13.5.2020)
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise auf dem Luftweg nach Österreich wurde bis zum 31.05.2020 verlängert (BGBl. II Nr. 150/2020).
Wie berichtet (siehe dazu unseren Beitrag „COVID-19: Update Immigration und Ausländerbeschäftigung„) sind demnach österreichische Staatsbürger und Drittstaatsbürger, die über ein nationales Visum D verfügen oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, nach Einreise mit dem Flugzeug nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und diese mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne kann nunmehr unterbleiben, wenn ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als vier Tage sein.
Für alle anderen Drittstaatsangehörigen (bestimmte Ausnahmen bestehen), die keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich besitzen und die von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg nach Österreich einreisen wollen, besteht gemäß der oben genannten Verordnung nach wie vor bis zum 31.05.2020 (sofern dies nicht verlängert wird) ein Einreiseverbot.
Der Kreis der Personen, die von dieser Verordnung ausgenommen sind, wurde um Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, und Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie Familienangehörige aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, erweitert.
Eine Verordnung zum Landeverbot in Österreich besteht weiters für Luftfahrzeuge, die aus COVID-19 Risikogebieten (China, Iran, Italien, Schweiz, Frankreich, Spanien, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Russland und Ukraine) abfliegen. Dieses Landeverbot gilt derzeit bis zum 22.05.2020 (BGBl. II Nr. 196/2020).
Des Weiteren wurde auch die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten auf dem Landweg bis zum 31.05.2020 verlängert und geändert (BGBl. II Nr. 195/2020). Die Binnengrenzkontrollen zu diesen Ländern gelten nach wie vor, die Einreise nach Österreich aus Nachbarländern ist weiterhin nur an bestimmten Grenzübergängen gestattet. Weiters wird auch in diesen Fällen Fremden die Einreise verwehrt, sofern diese das oben erwähnte Gesundheitszeugnis nicht mit sich führen.
Österreichische Staatsbürger, Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Zugehörige zum Pflege- und Gesundheitspersonal, die aus diesen Nachbarstaaten einreisen wollen, unterliegen gesundheits- bzw. sanitätspolizeilichen Maßnahmen. Die Maßnahmen gelten unter anderem nicht für den Pendler-Berufsverkehr oder Familienangehörige aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe. Des Weiteren ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
Österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, ist es unter bestimmten Auflagen erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem Nachbarstaat unter bestimmten Auflagen gestattet.
Derzeit ist laut neuesten Medienberichten eine schrittweise Lockerung der Kontrollen an der Grenze zwischen Österreich und Deutschland sowie ab 15. Juni eine vollständige Aufhebung in Bezug auf diesen Nachbarstaat geplant.
Weiterhin eingeschränkter Betrieb der österreichischen Einwanderungs- und Vertretungsbehörden
Der Parteienverkehr der für die Einwanderung zuständigen Behörde in Wien (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35) ist nunmehr nach Terminreservierung bei Erstantragstellung eines Aufenthaltstitels oder einer EWR-Dokumentation wieder möglich.
Der Parteienverkehr in allen fremdenrechtlichen Angelegenheiten (Visa, Aufenthalt etc.) an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ist weiterhin bis auf weiteres eingestellt und es werden keine Visa erteilt. Laut Auskunft des zuständigen Ministeriums bestehen Ausnahmen bei Gesundheits- und Pflegepersonal sowie bei Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger. Hierzu wird eine gesonderte Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Vertretungsbehörde empfohlen.
Für weitere Details können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Co-Autorinnen: Mag. Eva Krichmayr; Mag. Nora Kelani