COVID-19: Update Immigration und Ausländerbeschäftigung
Weiterhin Einschränkungen im Reiseverkehr
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus gibt es aktuell Grenzkontrollen und Einreisestopps auf der ganzen Welt und in den meisten EU-Mitgliedstaaten bzw. in EWR-Staaten. Die EU-Außengrenzen sind nach wie vor geschlossen (siehe dazu unseren Beitrag ‚Covid-19: Auswirkungen auf Reise- und Visaverkehr‘).
Auch Österreich hat den Flugverkehr weitgehend eingeschränkt bzw eingestellt. Das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten hat zudem sämtliche Staaten auf den Status ‚Hohes Sicherheitsrisiko‘ gesetzt.
Seit 20. März 2020 sind aufgrund der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BGBl. II Nr. 150/2020) österreichische Staatsbürger und Drittstaatsbürger (Nicht EU/EWR und Schweizer Bürger), die über ein nationales Visum D verfügen oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, nach Einreise mit dem Flugzeug nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und diese mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.
Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, die keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich besitzen und die von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg nach Österreich einreisen wollen, besteht gemäß der oben genannten Verordnung ein grundsätzliches Einreiseverbot (Ausnahmen bestehen für Angestellte diplomatischer Missionen, internationalen Organisationen, deren Familienangehörigen und Personen im Gesundheit- und Güterverkehrsektor sowie Transitpassagiere).
Sonstigen Fremden (zB. Unionsbürger ohne Aufenthalt in Österreich), darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist (Ausnahmen bestehen für Flugbesatzungen).
Zudem wurden Maßnahmen bei der Einreise auf dem Landweg aus Italien, Schweiz, Liechtenstein, Ungarn, Slowenien und Deutschland getroffen. So wurden etwa die Binnengrenzkontrollen zu diesen Ländern wiedereingeführt bzw. verstärkt. Die Einreise nach Österreich aus diesen Ländern ist ausnahmslos nur noch an bestimmten Grenzübergängen gestatten. Weiters wird auch in diesen Fällen Fremden die Einreise verwehrt, sofern diese das oben erwähnte Gesundheitszeugnis nicht mit sich führen. Österreichische Staatsbürger, die aus einem der genannten Länder einreisen wollen, müssen unverzüglich die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne antreten, sofern sie kein Gesundheitszeugnis vorweisen können.
Änderung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Mit dem am 4. April 2020 kundgemachten 4. COVID-19-Gesetzespaket wurde unter anderem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert: die postalische und elektronische Einbringung von Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge von Aufenthaltstiteln bei Aufenthaltsbehörden nunmehr auch gesetzlich festgelegt. Daher kann von der sonst obligatorischen persönlichen Antragstellung abgesehen werden, solange die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, eingeschränkt ist.
Kurzarbeit für InhaberInnen von Rot-Weiß-Rot Karte, Blaue Karte EU und Beschäftigungsbewilligung
Die am 19.03.2020 veröffentlichte Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (siehe dazu unser Update Arbeitsrecht: Kurzarbeit und 2. COVID-19-Gesetz) umfasst im förderbaren Personenkreis im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen, die ASVG-versichert sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch ausländische ArbeitnehmerInnen, die einer ASVG-versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachgehen und für diese Beschäftigung eine gültige Rot-Weiß-Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Beschäftigungsbewilligung erhalten haben. Die Reduktion der Arbeitszeit und Herabsetzung des Entgelts unter die gesetzliche Mindestgrenze der Rot-Weiß-Rot Karte für Sonstige Schlüsselkräfte, StudienabsolventInnen und Blaue Karte EU ist möglich. Der bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit betreffende Beschäftigungszeitraum auf Basis einer Rot-Weiß-Rot Karte oder Blauen Karte EU wird laut Auskunft der zuständigen Behörden und Institutionen bis auf Weiteres als Beschäftigung im Sinne des § 20e Abs 1 Z 2 und 3 AuslBG bei einem Zweckänderungs-/Verlängerungsantrag für die Rot-Weiß-Rot Karte plus angerechnet. Da diesen Auskünften derzeit keine gesetzliche Regelung zugrunde liegt, kann ihnen keine allgemeine Gültigkeit beigemessen werden. Wir empfehlen daher stets eine Prüfung im Einzelfall.
Co-Autorinnen: Mag. Eva Krichmayr; Mag. Nora Kelani, Mag. Julia Hulfeld