COVID-19: Update zu gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen nach dem COVID-19-GesG

Autor:innen: MMag. Verena Heffermann; Dr. Isabella Lechner; Mag. Bat-Erdene Batjargal, MSc, LL.B.

Mit der am 23. Dezember 2020 verabschiedeten Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes („COVID-19-GesG“) (idF BGBl I Nr 156/2020) hat der Gesetzgeber die Geltung bestimmter Erleichterungen iZm der Abhaltung von Gesellschafter- und Organversammlungen sowie der Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Ursprünglich war die Geltung eines Großteils dieser Erleichterungen bis 31. Dezember 2020 befristet.

Der gegenständliche Beitrag beinhaltet einen Überblick über die aktuellen gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen und ein Update zu unseren Beiträgen

1. Aufstellung des Jahresabschlusses

Die nach § 222 Abs 1 UGB geltende Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses und sonstiger Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins von 5 Monaten kann um höchstens 4 Monate überschritten werden, wenn dem gesetzlichen Vertretungsorgan eine fristgerechte Aufstellung aufgrund der COVID‑19-Pandemie nicht möglich ist.

Dies gilt für alle Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und ist letztmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, deren Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 2021 liegt. Somit kommt diese Fristverlängerung nur für Gesellschaften mit Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Dezember 2020 zur Anwendung.

 

2. Jährliche General-/Hauptversammlung

a. Fernteilnahme und Beschlussfassung auf andere Weise

Bis Ende 2021 ist es weiterhin möglich, Gesellschafterversammlungen (insb General- und Hauptversammlungen) und Versammlungen von Organmitgliedern (insb Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen) ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abzuhalten. Dies betrifft – mit Ausnahme von europäischen Gesellschaften – wie bisher alle privatrechtlichen Gesellschaften und Körperschaften. Nähere Informationen zu den Modalitäten und Voraussetzungen sog virtueller Versammlungen finden Sie in unserem Beitrag vom 27. April 2020.

Auch Beschlussfassungen auf andere Weise, womit in erster Linie schriftliche Beschlüsse gemeint sind, sind weiterhin generell bis 31. Dezember 2021 zulässig.

 

b. Fristverlängerung für AG, GmbH und Genossenschaft / Feststellung des Jahresabschlusses

Die auf 12 Monate verlängerte Frist für die Abhaltung von ordentlichen General- bzw Hauptversammlungen von AG, GmbH und Genossenschaften gilt nunmehr bis 31. Dezember 2021. Eine sinngemäße Anwendung für die bei GmbHs übliche Beschlussfassung im Umlaufweg zur Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung und Entlastung der Geschäftsführer wird auch weiterhin zu bejahen sein.

Da der Gesetzgeber – wie schon zuvor – nicht explizit geregelt hat, welche Geschäftsjahre von der Fristverlängerung umfasst sind, sollte die (ordentliche) General-/Hauptversammlung jedenfalls im Jahr 2021 abgehalten werden, da die Gesetzesbestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt.

Zu beachten ist, dass keine weitere Verlängerung für die SE vorgesehen wurde. Seit 1. Jänner 2021 gilt somit für die Abhaltung der Hauptversammlung einer SE wieder die Frist des SE-Gesetzes.

 

3. Unanwendbarkeit gesellschaftsvertraglicher Fristen und Termine

Bis Ende 2021 können auch sonstige in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) festgelegte Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen unbeachtet bleiben und die Versammlungen zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 stattfinden. Näheres dazu entnehmen Sie auch unserem Beitrag vom 27. April 2020.

 

4. Aufsichtsratssitzungen

Keine weitere/neue Fristerleichterung wurde für die vierteljährlich abzuhaltenden Aufsichtsratssitzungen bei AG, GmbH und Genossenschaften eingeführt. Bereits seit 1. Mai 2020 müssen diese wieder quartalsweise stattfinden.

 

5. Offenlegung des Jahresabschlusses

Abweichend von § 277 Abs 1 und 2 UGB sieht das COVID-19-GesG eine verlängerte Frist von 12 Monaten für die Offenlegung von Jahresabschlüssen und sonstigen Unterlagen vor.

Dies gilt für alle Jahresabschlüsse, die am 16. März 2020 noch nicht aufgestellt sein mussten und deren Stichtag vor 1. Jänner 2021 liegt. Im Zusammenspiel mit den bis dato geltenden Bestimmungen fallen somit alle Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Dezember 2020 unter die verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten.

 

Für weitere Details können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Hilfreiche Links

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

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