Covid-19: Erste rechtliche Maßnahmen, die Unternehmen jetzt andenken sollten
Covid-19 stellt die Wirtschaft vor bisher ungeahnte Herausforderungen. Sofort stellt sich angesichts der jüngsten gesetzlichen und behördlichen Maßnahmen insbesondere die Frage nach der Liquidität, da die Wirtschaft mit einem weitgehenden oder in manchen Bereichen sogar vollständigen Ausfall von Umsätzen konfrontiert ist.
Aber es gibt auch rechtliche Hebel, um eine spiegelbildliche Reduktion von Zahlungsverpflichtungen zu erreichen und so die Liquidität des Unternehmens zu verbessern. Beispielhaft befasst sich dieser Beitrag mit möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitnehmerkosten, Mietaufwänden sowie Rückzahlungsverpflichtungen aus Finanzierungen.
Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, um diese Gedanken mit Ihnen gemeinsam auf deren Umsetzbarkeit zu prüfen und Sie bei der Implementierung zu begleiten. Für alle inhaltlichen Fragen zu Covid-19 erreichen Sie uns – neben allen gewohnten Kanälen – auch 24 Stunden am Tag von Montag bis Sonntag unter der gemeinsamen PwC und PwC Legal Covid-19 HelpLine +43 (0) 664 96 77 960. Vertiefte Informationen finden Sie auch auf unserer Website und unserem Blog.
Arbeitnehmerkosten
Als eine von mehreren Möglichkeiten, die Arbeitnehmerkosten vorübergehend zu reduzieren, wurde die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeit bereits aktualisiert. Dadurch ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten schneller möglich. Das durch das COVID-19-Gesetz vereinfachte Modell sieht vor, dass jeder Betrieb, der die wirtschaftliche Notwendigkeit der COVID-19-Kurzarbeit begründen kann, diese kurzfristig beantragen kann. Die Zustimmung der Sozialpartner soll binnen 48 Stunden ab Vorliegen der unterschriftsfertigen Vereinbarung erfolgen.
Anträge können ab 16.3.2020, rückwirkend per 1.3.2020, gestellt werden, wobei eine Dauer der Kurzarbeit von maximal 3 Monaten vorgesehen ist, welche um weitere 3 Monate verlängerbar ist. Seitens des AMS wird zugesichert, trotz hohen Antragsanfalls die Anträge rasch und rückwirkend zu bearbeiten, um den Unternehmen die weitere Planung möglichst zu erleichtern. Kommunikation per E-Mail und telefonisch sind vorgesehen. Voraussetzung für Kurzarbeit ist in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung, besteht ein Betriebsrat muss dieser mit Betriebsvereinbarung zustimmen.
Daneben sind noch zahlreiche weitere Maßnahmen denkbar, wie insbesondere Abbau von bestehenden Zeitguthaben und Verbrauch von Urlaub mit entsprechender Vereinbarung, der Widerruf von widerrufbaren Überstundenpauschalen oder die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach § 14 AVRAG sowie die Vereinbarung von Sabbaticals.
Zahlungen von Miete
1104 ABGB sieht für Fälle in denen der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle, wie beispielsweise Seuchen, nicht benutzt werden kann vor, dass der Mieter für diese Zeit keine Miete zahlen muss. Es kommt aber in jedem Fall auf die Umstände des Einzelfalls und vor allem auch darauf an, was im Mietvertrag geregelt ist (§ 1104 ABGB ist nicht zwingend und die Parteien könnten daher auch etwas Abweichendes vereinbart haben).
Vor allem in den Fällen, wo die vorübergehende Schließung des Betriebs gesetzlich oder behördlich angeordnet ist, empfehlen wir dem Mieter jedenfalls das proaktive Gespräch mit dem Vermieter.
Gerade in Graubereichen (zB Unmöglichkeit der Nutzung, ohne dass eine Schließung behördlich verfügt wurde) besteht ohne einer entsprechenden Einigung sonst das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen im Nachhinein und – mitunter sogar – die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Verzug mit den vielleicht doch geschuldeten Mietzahlungen.
Rückzahlungsverpflichtungen aus Finanzierungen
Und was bedeuten die Herausforderungen für bestehende Finanzierungslinien mit Banken? Momentan sind gesetzliche Verpflichtungen der Banken zur Gewährung von Stundungen nicht absehbar. Vielmehr gilt es, diese mit der jeweiligen Bank eigens zu verhandeln. Wir empfehlen, im Zweifelsfall möglichst schnell mit Ihrer Bank Kontakt aufzunehmen. Sonst können Versäumnisse im Zahlungsziel – selbst, wenn diese durch Stundungen hinausgezögert werden – auch regulatorische Folgen bei den Banken auslösen, die in höheren Risikogewichten und somit Kapitalhinterlegungspflichten münden. Passiert dies, schränkt sich der Handlungsspielraum auf Seiten der Banken ein und die Optionen für eine einvernehmliche Übergangslösung verringern sich.
Beeinträchtigungen sind auch im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu erwarten: Insbesondere internationale Kreditverträge, etwa nach LMA Standard, sehen regelmäßig sogenannte Material Adverse Change Klauseln (MAC-Klausel) vor. Darunter sind Vertragsbestimmungen zu verstehen, die es dem Kreditgeber erlauben, einen Kredit bei einer wesentlichen Verschlechterung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sofort fällig zu stellen. Angesichts der wirtschaftlichen Folgen im Gefolge von Covid-19 und der daraus resultierenden Liquiditätsengpässe ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen technisch MAC-Klauseln auslösen. Ob eine MAC-Klausel erfüllt ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und hängt vom genauen Wortlaut der Bestimmung ab. Auch hier empfiehlt sich eine rasche Abklärung mit der Bank, auch wenn eine rasche Fälligstellung angesichts der globalen Wirtschaftslage derzeit vielleicht nicht wahrscheinlich ist.
Wir empfehlen betroffenen Unternehmen insbesondere auch, ihre Betriebsunterbrechungsversicherungen zu prüfen und zu eruieren, wie sich die aktuellen Entwicklungen jeweils auswirken. Eine anwendbare Betriebsunterbrechungsversicherung kann in der gegenwärtigen Situation helfen.
Ausblick
Die Regierung hat zugesichert, bis zu vier Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, und ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt. Es bleibt abzuwarten, wie die detaillierten Maßnahmen des angekündigten COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) sowie der Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (AABAG-Gesetz) und noch zu erwartende weitere gesetzliche Änderungen aussehen werden.
Co-Autorin: Mag. Eva Krichmayr