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28.03.2022

Whistleblowing | Hinweisgeber: EU-Hinweisgeber-Richtlinie – Was ist bei der Einführung eines Hinweisgebersystems zu beachten?

Bereits Ende 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (kurz „Hinweisgeber-Richtlinie“), veröffentlicht. Den Mitgliedstaaten blieb bis 17. Dezember 2021 Zeit, die Hinweisgeber-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Österreich ist jedoch eine Umsetzung bis heute (Stand 22.03.2022) noch nicht erfolgt. Mit Spannung wartet man daher in Österreich auf das Whistleblowing-Gesetz.

Die Gesetzwerdung steht aber angeblich kurz bevor.

Generell dürfen laut der Hinweisgeber-Richtlinie Hinweisgeber, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, keinen Repressalien ausgesetzt werden. Die Hinweisgeber-Richtlinie normiert dabei die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein sogenannter “Whistleblower” in den Genuss des Hinweisgeberschutzes kommt und sieht zudem begleitende und unterstützende Maßnahmen vor. In diesem Zusammenhang definiert die Hinweisgeber-Richtlinie auch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen.

Der Anwendungsbereich der Hinweisgeber-Richtlinie erstreckt sich im Wesentlichen auf 

  • juristische Personen des privaten Sektors (mit mindestens 50 Arbeitnehmer:innen),  
  • Ausgewählte jur. Personen in den Sektoren Finanzen, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (unabhängig von Unternehmensgröße) und
  • juristische Personen des öffentlichen Sektors (inkl. Stellen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen).

Diese Organisationen sollen nach der Hinweisgeber-Richtlinie grundsätzlich verpflichtet werden, Hinweisgebersysteme (konkret: interne Meldeprozesse für Hinweisgeber zur Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht) einzurichten. Die Hinweisgeber-Richtlinie sieht jedoch auch vor, dass die nationalen Regelungen für juristische Personen des privaten Sektors mit bis zu 249 Arbeitnehmer:innen erst 2023 Anwendung finden sollen.

Ungeachtet der noch fehlenden innerstaatlichen Umsetzung, sind Unternehmen und öffentliche Organisationen nach unserer Einschätzung und vor dem Hintergrund des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gut beraten, sich intensiv mit den Anforderungen der Hinweisgeber-Richtlinie zu beschäftigen und auch erste Schritte zur Konzeptionierung und Implementierung eines sicheren und effizienten Hinweisgebersystems zu setzen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems neben organisatorischen Aspekten auch zahlreiche rechtliche Herausforderungen stellen, die wohlüberlegt gelöst werden sollten.  

Wie wir Sie unterstützen

Gemeinsam mit unseren Kolleg:innen von PwC Forensic Services unterstützen wir Sie gerne bei der Konzeptionierung eines Hinweisgebersystems.

  • Wir analysieren Ihre individuellen, unternehmensspezifischen Anforderungen.
  • Wir geben Ihnen einen Überblick über die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Hinweisgebersystems sowie damit im Zusammenhang stehende datenschutz- und arbeitsrechtliche Aspekte.
  • Wir unterstützen Sie beim Verfassen der notwendigen arbeits- und datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und Dokumente.
  • Wir definieren Rollen und Verantwortlichkeiten.
  • Wir erstellen einen individuellen Meldeprozess (inklusive aller Arbeitsschritte).
  • Wir definieren die Meldethemen.
  • Wir kooperieren mit Anbietern von Hinweisgebersystemen.
  • Wir sprechen Empfehlungen aus.
  • Wir begleiten Sie bei der Implementierung.

Co-Autorin: Dr. Nathalie Alon, LL.M.

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TagsArbeitsrechtDatenschutzEU-RechtEU-RichtlinieHinweisgeberWhistleblowing
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